Wie dem erst kürzlich veröffentlichen Tätigkeitsbericht des Bayerisches Landesamtes für Datenschutzaufsicht (BayLDA) für 2020 entnommen werden kann, verhing diese bereits im Jahr 2019 ein Bußgeld in Höhe von 7.000 Euro, weil ein Unternehmen ihr den Zugang zu den Geschäftsräumen und Datenverarbeitungsanlagen bei einer unangekündigten Vor-Ort-Kontrolle verweigert hatte.
Damit lag für das BayLDA ein Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 lit. f) DSGVO vor.
Die ursprüngliche Forderung des BayLDA lag bei 20.000 Euro, aber das Unternehmen legte Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein und so reduzierte das zuständige Amtsgericht die Bußgeldhöhe auf 7.000 EUR.
Die Informationen zu diesem Bußgeld sind im Tätigkeitsbericht des Jahres 2020 des BayLDA zu finden.
[Quelle: Tätigkeitsbericht des BayLDA]